Archiv des Monats November, 2011

 

Eine Marke als Keyword zu benutzen kann zulässig sein!

 

Um die Internetpräsenz zu steigern ist Google AdWords eine beliebte Maßnahme.

Allerdings muss der Unternehmer, bzw. Werbende darauf achten, dass er keine fremden Markenrechte verletzt.

Die Verwendung von fremden Markennamen als Keywords kann allerdings zulässig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Dies entschied das BGH in einem Urteil (AZ: I ZR 125/07) vom 13.01.2011.

Nachfolgend ein Auszug:

„Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identischer Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten entsprechenden gekennzeichneten Werbeblog erscheint (AdWords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domainname vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.“

Das heißt im Klartext, dass die Verwendung fremder Marken als Keywords  dann erlaubt ist, wenn:

  1. Die Werbung als Werbung kenntlich ist
  2. Die Anzeige darf weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber haben, noch in der verlinkten Domain auftauchen
  3. Dem Nutzer  klar ist, dass der Werbende nicht identisch oder verbunden mit dem Markeninhaber ist;
  4. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass es dort gäbe die mit dem Suchbegriff gesuchten Produkte bzw. Marken gibt

 

Herzliche Grüße

Ihr TILL.DE-Team

 

Quelle: http://anwalt-im-netz.de/archiv/2011/adwords-markenrecht.html

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Google AdWords erweitert um soziales Feature!

 

Seit kurzem können auch Unternehmen eine Firmenseite bei  Google+ unterhalten.

Der  mit Google+ verknüpfte +1-Button bietet, ähnlich wie der „Gefällt mir“-Button von Facebook, Usern die Möglichkeit Internetseiten zu empfehlen.

Nun ist es möglich, dass diese Empfehlungen auch in den Google AdWords- Anzeigen erscheinen.

Damit das passiert, muss der Werbende die neue Funktion „soziale Erweiterungen“  in seinem AdWords-Konto  wie folgt beschrieben, aktivieren:

  1. Öffnen der gewünschten AdWords-Kampagne
  2. Klick auf Anzeigenerweiterung
  3. Hier auf „soziale Erweiterungen“ gehen und die URL seiner Google+ Unternehmensseite hinzufügen

Nach kurzer Überprüfung, wird die Erweiterung freigeschaltet.

Diese neue Funktion soll alle +1 von der Webseite, den Anzeigen sowie den Suchergebnissen vereinen und diese als Gesamtzahl anzeigen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass  eine der +1en von einem Kontakt stammt steigt, so dass in diesem Fall personalisierte Empfehlungen in den Anzeigen erscheinen.

Die +1 Bewertungen werden in Folge auch auf allen Netzwerken angezeigt.

 

Herzliche Grüße

Ihr TILL.DE Team

 

Quelle: http://adwords.blogspot.com/2011/11/connect-your-google-page-to-your.html

 

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Kundennähe verbessern mit Google+

Seit Montag, 07.11.2011 ist es offiziell: Google+ for Business ist online. Erstellen Sie jetzt Ihre Unternehmensseite auf Google+.

Teilen

Kommunizieren Sie über Ihre Google+ Seite direkt mit den richtigen Personen. Links, Fotos und Angebote können über die Kreise mit der korrekten Zielgruppe geteilt werden. Über Fragestellungen können sie Ihre Kunden in Gespräche einbinden und erhöhen damit Ihre Kundennähe. Öffentlich publizierte Beiträge lassen sich sogar über die Suche finden.

Die Hangout-Funktion bietet Ihnen einen Video-Chat, der sich einfach mit nur einem Klick starten lässt. Hierüber lässt sich die Kundennähe explizit erhöhen, da Sie verbesserten Kundensupport bieten können oder einfacher Feedback zu Ihren Produkten erhalten.

Ordnen Sie Ihre Kunden über die Kreise bestimmten Standorten oder Interessengruppen zu. So können Sie sicherstellen, das die richtigen Personen die richtigen Informationen bekommen.

Hervorheben

Lassen Sie sich von Anderen mit Hilfe der +1-Schaltfläche empfehlen oder nutzen Sie die neue Google+ Box. Über diese Box verknüpfen Sie Ihre Website direkt mit Ihrer Google+ Seite. Die Box ist eine erweiterte Form der +1-Schaltfläche, über Sie +1 geben, persönliche Hinweise sehen und die Google+ Seite von Ihrer Website aus direkt zu einem Kreis hinzufügen können.
Oder Sie benutzen auf Ihrer Website nur das Google+ Symbol, über welches ein Nutzer zu Ihrer Google+ Seite weitergeleitet wird, auf der er Ihre Seite dann zu seinen Kreisen hinzufügen und Ihre Beiträge lesen kann.

Erleichtern Sie Ihren Kunden die Übersicht über Ihre erhaltenen Empfehlungen. Wie das geht? Sie können nun die +1 für Ihre Website mit den +1 für Ihre Google+ Seite und Ihren Anzeigen verknüpfen. Nach der Erstellung Ihrer Google+ Seite fügen Sie in Ihrer Website einfach ein Code-Snippet ein. Inserenten von AdWords aktivieren dort dann lediglich die Option “Profilerweiterungen”.

Messen

Die scheinbar ungeordnete Datenflut sozialer Medien wird in Kürze transparenter. Googles Analysetools geben in Kürze Einblicke in die Aktivitäten auf Ihrer Google+ Seite und der Anzahl erhaltener Empfehlungen. Die Berichte zu sozialen Aktionen geben obendrein Aufschluß darüber, wie sich personalisierte Empfehlungen auf Ihrer Website auf das Nutzerverhalten auswirken. Sie erhalten Informationen zu demografischen Merkmalen Ihrer Nutzer sowie deren geteilten Inhalten und Kommentaren.
Sie erhalten damit einen Überblick über die Auswirkungen sozialer Kampagnen auf Ihre Umternehmensbilanz.

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Heute ist Stichtag!

Ab dem 04.11.2011 tritt die neue Widerrufsbelehrung endgültig in Kraft.

Nun müssen Händler, die über Online-Shops Waren oder Dienstleistungen verkaufen sicherstellen, dass Ihre Internetpräsenz auf dem gesetzlich aktuellen Stand ist, damit keine Abmahnungen durch Wettbewerber drohen.

Ab heute müssen alle Online-Shopbetreiber an sämtlichen Stellen im Shop und in E-Mails die neue Belehrung einpflegen.

Die wichtigste Änderung ist die Neuregelung der Vorschriften zum Wertersatz. Der Gesetzgeber musste diese an die EuGH-Rechtsprechung anpassen.

Die Vorschriften zum Wertersatz sind vollständig neu strukturiert worden. Es ist ein neuer § 312e BGB eingeführt worden, in dem der Wertersatz für Nutzungen der Sache geregelt  wird.

Das Gesetz sieht nun vor, dass der Verbraucher  abweichend von § 357 BGB, Wertersatz für Nutzungen nur zu leisten hat,  „soweit  er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und  wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2  BGB über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat“

„Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Weitere Informationen und Musterbelehrungen finden  Sie im Bundesgesetzblatt .

Herzliche Grüße

Ihr TILL.DE-Team

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