Archiv zur Kategorie Onlinemarketing

 

Eine Marke als Keyword zu benutzen kann zulässig sein!

 

Um die Internetpräsenz zu steigern ist Google AdWords eine beliebte Maßnahme.

Allerdings muss der Unternehmer, bzw. Werbende darauf achten, dass er keine fremden Markenrechte verletzt.

Die Verwendung von fremden Markennamen als Keywords kann allerdings zulässig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Dies entschied das BGH in einem Urteil (AZ: I ZR 125/07) vom 13.01.2011.

Nachfolgend ein Auszug:

„Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identischer Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten entsprechenden gekennzeichneten Werbeblog erscheint (AdWords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domainname vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.“

Das heißt im Klartext, dass die Verwendung fremder Marken als Keywords  dann erlaubt ist, wenn:

  1. Die Werbung als Werbung kenntlich ist
  2. Die Anzeige darf weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber haben, noch in der verlinkten Domain auftauchen
  3. Dem Nutzer  klar ist, dass der Werbende nicht identisch oder verbunden mit dem Markeninhaber ist;
  4. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass es dort gäbe die mit dem Suchbegriff gesuchten Produkte bzw. Marken gibt

 

Herzliche Grüße

Ihr TILL.DE-Team

 

Quelle: http://anwalt-im-netz.de/archiv/2011/adwords-markenrecht.html

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Google AdWords erweitert um soziales Feature!

 

Seit kurzem können auch Unternehmen eine Firmenseite bei  Google+ unterhalten.

Der  mit Google+ verknüpfte +1-Button bietet, ähnlich wie der „Gefällt mir“-Button von Facebook, Usern die Möglichkeit Internetseiten zu empfehlen.

Nun ist es möglich, dass diese Empfehlungen auch in den Google AdWords- Anzeigen erscheinen.

Damit das passiert, muss der Werbende die neue Funktion „soziale Erweiterungen“  in seinem AdWords-Konto  wie folgt beschrieben, aktivieren:

  1. Öffnen der gewünschten AdWords-Kampagne
  2. Klick auf Anzeigenerweiterung
  3. Hier auf „soziale Erweiterungen“ gehen und die URL seiner Google+ Unternehmensseite hinzufügen

Nach kurzer Überprüfung, wird die Erweiterung freigeschaltet.

Diese neue Funktion soll alle +1 von der Webseite, den Anzeigen sowie den Suchergebnissen vereinen und diese als Gesamtzahl anzeigen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass  eine der +1en von einem Kontakt stammt steigt, so dass in diesem Fall personalisierte Empfehlungen in den Anzeigen erscheinen.

Die +1 Bewertungen werden in Folge auch auf allen Netzwerken angezeigt.

 

Herzliche Grüße

Ihr TILL.DE Team

 

Quelle: http://adwords.blogspot.com/2011/11/connect-your-google-page-to-your.html

 

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Heute ist Stichtag!

Ab dem 04.11.2011 tritt die neue Widerrufsbelehrung endgültig in Kraft.

Nun müssen Händler, die über Online-Shops Waren oder Dienstleistungen verkaufen sicherstellen, dass Ihre Internetpräsenz auf dem gesetzlich aktuellen Stand ist, damit keine Abmahnungen durch Wettbewerber drohen.

Ab heute müssen alle Online-Shopbetreiber an sämtlichen Stellen im Shop und in E-Mails die neue Belehrung einpflegen.

Die wichtigste Änderung ist die Neuregelung der Vorschriften zum Wertersatz. Der Gesetzgeber musste diese an die EuGH-Rechtsprechung anpassen.

Die Vorschriften zum Wertersatz sind vollständig neu strukturiert worden. Es ist ein neuer § 312e BGB eingeführt worden, in dem der Wertersatz für Nutzungen der Sache geregelt  wird.

Das Gesetz sieht nun vor, dass der Verbraucher  abweichend von § 357 BGB, Wertersatz für Nutzungen nur zu leisten hat,  „soweit  er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und  wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2  BGB über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat“

„Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Weitere Informationen und Musterbelehrungen finden  Sie im Bundesgesetzblatt .

Herzliche Grüße

Ihr TILL.DE-Team

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Impressumpflicht für Facebook & Co.

 

In einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 19.08.2011, Az: 2 HK O 54/11) hat das Landgericht Aschaffenburg bestätigt, dass Unternehmen die in sozialen Netzwerken wie Facebook für Marketingzwecke nutzt, ein vollständiges Impressum angeben muss.

Fehlende Angaben im Impressum oder gar ein vollständig fehlendes Impressum kann als wettbewerbsrechtlicher Verstoß angesehen werden und eine Abmahnung zur Folge haben.

Nach §5 TMG zählt ein vollständiges Impressum zu den Pflichtangaben, die zudem leicht erkennbar und erreichbar sein und außerdem permanent zur Verfügung stehen müssen.

Allerdings wird die Meinung vertreten, dass es ausreicht auf das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken, jedoch nicht über den Reiter „Info“, da hier die leichte Erkennbarkeit fehlt.

Um keine Abmahnung zu riskieren ist Betreibern von Facebook-Seiten folgendes zu empfehlen:

- Einrichtung eines Reiters „Impressum“, in welchem entweder  das ganze Impressum in Textform steht oder einen Link zu dem Impressum auf der  eigenen Webseite beinhaltet, wie z. B.: http://www.till.de/Impressum.html

Dabei ist wichtig, dass der Link direkt auf das Impressum verweist und nicht nur auf die Webseite.

Sollte auf einem anderen Tab der Facebook-Page auf das Impressum verwiesen werden, dann gilt, dass der Link auf den neuen Impressumreiter führt.

Haben Sie noch Fragen?

Die Mitarbeiter von TILL.DE stehen Ihnen gern zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an.

Herzliche Grüße

Ihr TILL.DE – Team

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Eigene Website oder Social Media Profil?

Angesichts der Erfolge von Social Media Angeboten wie Facebook, Google Plus, Twitter oder XING wird immer mal wieder die Frage aufgeworfen, ob man denn überhaupt noch eine eigene Website braucht. Denn schließlich könne man ja auf Facebook etc. mit einfachen Mitteln ein Profil schaffen, das zudem kostenlos ist und auf Grund der hohen Relevanz des Social Media Dienstes viel an Aufmerksamkeit generieren könnte. Dem steht allerdings entgegen, dass man bei der eigenen Webpräsenz mehr Kompetenzen und Möglichkeiten in der Hand behält. Ist für die Suchmaschinen-Optimierung eine eigene Website oder ein Social Media Profil hilfreicher?

Natürlich kommt es auf den Zweck an, den das jeweilige Unternehmen oder der jeweilige Interessierte verfolgt, wenn er eine eigene Website betreibt oder überlegt, ob er eine solche schaffen möchte. So kann es sehr interessant sein für Jobinteressierte, wenn Sie auf die eigene Website verzichten und stattdessen ein gutes und aussagekräftiges Profil auf der Business-Plattform XING einrichten. Denn dort suchen Arbeitgeber gezielt nach Bewerbern und nutzen auch die internen Suchmöglichkeiten sehr intensiv. Wenn beim Arbeitgeber eine Bewerbung eintrifft, dann schaut er gerne nach, ob der Bewerber ein XING (oder Facebook-)Profil hat. Man sollte allerdings darauf achten, dass das XING-Profil über Suchmaschinen zu finden ist. Facebook eignet sich weniger für diesen Zweck, denn dort dominieren die privaten Informationen und die Gestaltungsmöglichkeiten für das eigene Profil sind deutlich eingeschränkt. Am meisten Gestaltungsmöglichkeiten hat man natürlich mit einer eigenen Website, aber auch vergleichsweise hohe Kosten und viel Aufwand für die Pflege der Webpräsenz. Ein Kompromiss könnte es sein, dass man sich eine eigene Domain-Adresse mit dem eigenen Namen registriert und dann diese Webadresse auf das eigene Social Media Profil umleitet. Dann behält man auch langfristig die Option auf eine eigene Website und fördert bereits jetzt deren Reputation und Suchmaschinen-Optimierung, wenn man diese Adresse an verschiedenen Stellen im Internet platzieren kann.

Für Firmen scheint der Verzicht auf eine eigene Website eher problematisch zu sein. Allerdings wird es immer wichtiger, in Social Media Angeboten gut platziert zu sein. Hier bietet es sich an, ein knappes Facebook-Profil für einen Firmenverantwortlichen einzurichten, der dann recht schnell eine Facebook-Seite (früher Facebook-Fanseite) für das eigene Unternehmen sichert und ausbaut.

Es gibt aber noch weitere Gründe (hinsichtlich Reputation und Suchmaschinen-Optimierung), die für den Erhalt und Ausbau der eigenen Firmen-Website sprechen:

  • Die Kontrolle über die eigene Website ermöglicht deutlich intensivere Nutzungsmöglichkeiten für das Online-Marketing als die Vorgaben in einem Social Media Profil. So sind viele Kunden und Interessenten noch recht traditionell im Internet aktiv und erwarten Ansprechmöglichkeiten per Mail oder Newsletter. Solche Möglicheiten kann man am besten auf der eigenen Website umsetzen. Über das Sammeln der E-Mail-Adressen kann man langfristig den Interessentenpool ausbauen und über neue und interessante Infos an sich binden.
  • Die Sichtbarkeit des eigenen Unternehmens ist letztlich nur über eine gute Domain-Adresse zu sichern. Und diese kann zwar auf ein Social Media Profil umgesetzt werden, man wird man aber vielen Nutzern nicht beibringen können, die Domain-Adresse für die Verlinkung zu verwenden. Wenn diese Besucher Links setzen, dann doch wohl eher auf die direkte Adresse und nicht auf die Umwegs-Adresse.
  • Auf der eigenen Website braucht man nicht mit Zensur zu rechnen. Denkbar ist schon, dass man mit dem Webmaster des Social Media Angebots in Konflikte kommt, weil dem der allzu werbliche Kontext nicht gefällt. Denkbar ist auch, dass auf der Social Media Webseite Kommentare angebracht werden, die langfristig nicht hilfreich sind. Bei der eigenen Webpräsenz hat man alle Möglichkeiten in der Hand und lässt nur die Kommentare und Anmerkungen zu, die man für angemessen hält.
  • Mit der eigenen Website kann man auch Geld verdienen. Beispielsweise wenn man ein eher Artikel-orientiertes Angebot mit vielen Blog-Beiträgen hat. Dann kann man hier Werbung dezent aber wirksam schalten (z.B. mit Google AdSense oder Amazon-Partnerlinks).
  • Die Auswertungsmöglichkeiten hinsichtlich Besucherzahl, Conversion-Handlungen und Absprung-Seiten sind auf der eigenen Website natürlich am Besten umsetzbar. Und solche Daten (wie sie beispielsweise Google-Analytics liefert) kann man einsetzen, um die Suchmaschinen-Optimierung der eigenen Webseiten zu verbessern. Schließlich ist es wichtig, dass man vorne für eigene Angebote bei zentralen Keywords steht und dass diese vorderen Plätze auf Adressen verlinken, die für das eigene Unternehmen stehen.

Es zeigt sich insgesamt, dass für mittlere bis größere Unternehmen die eigene Website unverzichtbar ist. Aber begrenzte Projekte mit Social Media Bezug können auch über Social Media Angebote – bei Verzicht auf eigene Webseiten – umgesetzt werden. Für Einzelpersonen sind Social Media Angebote (wie die Business-Plattform XING) hilfreich, wenn sie begrenzte Ziele verfolgen und insgesamt ihre Reputation steigern wollen. Hier ist noch eher der Verzicht auf eine eigene Website denkbar.

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