{"id":3838,"date":"2015-05-15T13:55:08","date_gmt":"2015-05-15T11:55:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.till.de\/?p=3838"},"modified":"2015-05-15T13:55:08","modified_gmt":"2015-05-15T11:55:08","slug":"nutzung-von-marken-in-google-adwords","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.till.de\/allgemein\/nutzung-von-marken-in-google-adwords\/","title":{"rendered":"Nutzung von Marken in Google AdWords"},"content":{"rendered":"

Die Google AdWords Markenrichtlinie<\/strong><\/p>\n

Google AdWords ist ein m\u00e4chtiges Marketinginstrument, mit welchem man gezielt Werbung schalten kann. Doch hierbei gibt es insbesondere bei der Verwendung von markenrechtlich gesch\u00fctzten Begriffen in Anzeigentexten umfangreiche Richtlinien. So kann beispielsweise ein Markeninhaber bei Google eine Beschwerde \u00fcber die Verwendung seiner Marke in AdWords Anzeigen einreichen. Auf Basis solch einer Beschwerde findet eine Bewertung seitens Google statt, welche m\u00f6glicherweise eine Einschr\u00e4nkung der Verwendung der gesch\u00fctzten Begriffe zur Folge hat. Zudem besteht die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Werbetreibende, eine Autorisierung durch den Markeninhaber zu erlangen. So k\u00f6nnen, bei Zustimmung des Markeninhabers, gesch\u00fctzte Begriffe ohne Einschr\u00e4nkung verwendet werden.<\/p>\n

Im Hinblick auf die Verwendung von markenrechtlich gesch\u00fctzten Begriffen in Keywords nimmt Google allerdings keine Untersuchung oder Einschr\u00e4nkung vor. Hier kann mit solchen Begriffen frei gearbeitet werden.<\/p>\n

Die komplette Markenrichtlinie von Google AdWords kann hier eingesehen werden: https:\/\/support.google.com\/adwordspolicy<\/a><\/p>\n

Aktuelle Entwicklungen<\/strong><\/p>\n

Mit einem aktuellen Urteil aus dem M\u00e4rz dieses Jahres (Az.: I ZR 188\/13 \u2013 Uhrenverkauf im Internet) gibt der Bundesgerichtshof H\u00e4ndlern nun neu M\u00f6glichkeiten zur Verwendung von Marken in Google AdWords. Der zugrunde liegende Streit fand zwischen einem Uhrenh\u00e4ndler und dem Uhrenhersteller ROLEX statt, in welchem dem H\u00e4ndler vom Markeninhaber die Verwendung des Markennamens in Google AdWords Anzeigen verwehrt werden sollte. In dem vorliegenden Fall sollten gebrauchte Uhren beworben undverkauft werden. In dem daraus resultierenden Urteil stellt der BGH klar, dass ein Markeninhaber auf dem Weg der Markenbeschwerde den markenrechtlichen Grundsatz der Ersch\u00f6pfung nicht aushebeln kann. Dieser Grundsatz besagt, dass ein Markeninhaber einem Dritten nicht verbieten kann die Marke f\u00fcr Waren zu nutzen, die unter der Marke des Markeninhabers oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Die bereits beschriebene Beschwerde durch einen Markeninhaber bleibt somit in F\u00e4llen wie dem Vorliegenden ohne Konsequenzen f\u00fcr den Werbetreibenden. Im Zweifel sollte sich in solchen F\u00e4llen jedoch immer kompetenter Rat eines Fachmannes eingeholt werden.<\/p>\n

Das Urteil kann hier nachgelesen werden: http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de<\/a><\/p>\n

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