{"id":4360,"date":"2016-03-15T09:26:21","date_gmt":"2016-03-15T08:26:21","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.till.de\/?p=4360"},"modified":"2023-11-15T11:46:44","modified_gmt":"2023-11-15T10:46:44","slug":"abmahnsicherer-facebook-button","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.till.de\/unternehmen\/abmahnsicherer-facebook-button\/","title":{"rendered":"Jetzt Facebook-Button abmahnsicher \u00e4ndern!"},"content":{"rendered":"\t\t
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\n\t\t\t\t\t\t\tDer Facebook \u201cGef\u00e4llt-mir\u201d-Button ist auf fast jeder Webseite zu finden. Und wen wundert es, Facebook ist mit ca. 28 Millionen Nutzern in Deutschland (Stand 2015) immer noch Spitzenreiter in den Nutzerzahlen der sozialen Netzwerke. Die Facebook-Buttons, die zum \u201cliken\u201d und \u201cteilen\u201d einladen, werden gerne genutzt, da sie mehr Besucher auf die Webseite bringen und die Nutzer zu Feedback ermuntern. Webseitenbetreiber erhalten so kostenlose Empfehlungen und st\u00e4rken damit den Bekanntheitsgrad.\n

Landgericht D\u00fcsseldorf (Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151\/15<\/a>)<\/h3>\nDoch nun hat das Landgericht D\u00fcsseldorf ein Urteil gef\u00e4llt, das dem beliebten Facebook-Button in seiner bisherigen Form ein Ende bereitet. Das Urteil vom 09.03.2016 bezog sich auf das Einbinden des „Gef\u00e4llt-mir“-Buttons als sogenanntes Plugin.\n
Ein Plugin ist ein kleiner programmierter Text, der im Hintergrund der Webseite eine Aktion ausf\u00fchrt, die im sichtbaren Bereich eine zus\u00e4tzliche Funktion bietet.<\/blockquote>\nIm Fall Facebook beinhaltet das Plugin die Aktion einen \u201cCookie\u201d auf dem Rechner des Webseite-Besuchers zu speichern. Damit k\u00f6nnen von Facebook Daten gesammelt und Benutzerprofile erstellt werden. In Deutschland ist das nur nach ausdr\u00fccklichem Hinweis und Einwilligung des Nutzers erlaubt. Der „Gef\u00e4llt-mir“-Button weist aber nicht darauf hin und wird deshalb vom Landgericht als unzul\u00e4ssig dargestellt.\u00a0[bctt tweet=“Landgericht\u00a0Urteil, das dem beliebten Facebook-Button in seiner bisherigen Form ein Ende bereitet.“]\n

„Gef\u00e4llt-mir“-Button, Teilen, 2Klick-L\u00f6sung und Facebook-Links<\/h3>\nDas Urteil des Landgericht D\u00fcsseldorf betrifft (vorerst) nur die Nutzung des Facebook-Plugin, daher k\u00f6nnen Links zu Facebook verwendet werden. Als Link k\u00f6nnen sowohl der Pfad zur z.B. Unternehmenseite eingef\u00fcgt werden oder die \u201cTeilen\u201d-Funktion.\nWer auf das funktionale Plugin nicht verzichten m\u00f6chte, sollte sich die 2Klick-L\u00f6sung von heise<\/a> anschauen. Mithilfe eines vorgeschalteten Schiebereglers k\u00f6nnen die vom Landgericht verlangten Informationen gegeben werden.\n\n\"2Klick-L\u00f6sung<\/a>\n\nErst nach dem Klick auf den Regler wird der bekannte Facebook-Button sichtbar und kann dann geklickt werden.\n\n\"2Klick-L\u00f6sung<\/a>\n

Fazit<\/h3>\nDas Urteil des Landgericht D\u00fcsseldorf ist nicht rechtskr\u00e4ftig, d. h. es k\u00f6nnte noch angefochten werden. Trotzdem k\u00f6nnte es zu einem Anstieg von datenschutzrechtlichen Abmahnungen kommen. Die alternativen M\u00f6glichkeiten mit Facebook-Links oder der 2Klick-L\u00f6sung sind bisher noch nicht abgemahnt worden und k\u00f6nnen daher als relativ sicher eingestuft werden.\nWebseitenbetreibern steht es also offen, ob sie sich absichern oder abwarten wollen, ob das Urteil angefochten wird.\n\nHaben Sie Fragen zu diesem Thema?\nSind Sie unsicher, ob Sie ein Facebook-Plugin auf Ihrer Webseite haben? Dann melden Sie sich bei uns! Per E-Mail info@till.de oder Telefon +49 531 224334 – 44.\nWeitere Themen in unserem Blog zu Social Media finden Sie hier<\/a>.\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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