Archiv zur Kategorie Online-PR

Achtung Abmahnwelle!

Achtung liebe Internetnutzer!

Anwaltskanzleien verschicken aktuell vermehrt Abmahnungen an Website-Betreiber und Blogger wegen der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos und Bildern.

Auch wenn es nach einem Geschäftsmodell aussieht, weil sich einige dieser Kanzleien vorher die Rechte an bestimmten Fotos gekauft haben, um somit gegen zahlreiche Blogs vorzugehen, gibt es doch einige Regeln die beachtet werden müssen, um einer Abmahnung zu entgehen.

Jeder der eine Webseite betreibt, Blogs oder kostenlose Informationen veröffentlicht, möchte die Attraktivität seiner Seite mit Bildern, Fotos oder Videos steigern. Die meisten im Netz verfügbaren Bilder dürfen jedoch nicht ohne weiteres veröffentlicht und verwendet werden. Es bedarf hier einer Einwilligung des Urhebers oder der Agentur, die dessen Rechte verwaltet.

Meist ist der Urheber eines Fotos der Fotograf und er hat ein Recht darauf Beeinträchtigungen oder Entstellungen seines Werkes zu untersagen, wenn dadurch seine "berechtigen geistigen oder persönlichen Interessen gefährdet sind", wie es in § 14 UrhG heißt.

Damit Sie nicht in die Abmahnwelle geraten, achten Sie bei der Gestaltung von Webseiten oder der Veröffentlichung von Blogs oder bei der Gestaltung Ihres Social Media Profils darauf, dass nicht fremde Urheberrechte verletzt werden.

Ist man sich unsicher, ob ein Werk tatsächlich geschützt ist, sollte man zunächst den Anbieter des Fundorts kontaktieren und den Urheber um Erlaubnis zur Nutzung und Veröffentlichung bitten.

Haben Sie weitere Fragen? Das TILL.DE -Team unterstützt Sie gern!

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Ist Ihre Facebook-Seite abmahnsicher?

Achtung liebe Unternehmer!!

Ist Ihre Facebook-Unternehmensseite abmahnsicher?

Zurzeit werden etliche Facebook-Unternehmensseiten von der Kanzlei HWK abgemahnt. Der Hauptgrund ist ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum.

In einem Urteil vom 19.08.2011 hat das Landgericht Aschaffenburg bestätigt, dass Unternehmen die in sozialen Netzwerken wie Facebook, für Marketingzwecke nutzt, ein vollständiges Impressum angeben muss.
Fehlende Angaben im Impressum oder gar ein vollständig fehlendes Impressum kann als wettbewerbsrechtlicher Verstoß angesehen werden und eine Abmahnung zur Folge haben.

Nach §5 TMG zählt ein vollständiges Impressum zu den Pflichtangaben, die zudem leicht erkennbar und erreichbar sein und außerdem permanent zur Verfügung stehen müssen.
Allerdings wird die Meinung vertreten, dass es ausreicht auf das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken, jedoch nicht über den Reiter"Info", da hier die leichte Erkennbarkeit fehlt.

Um keine Abmahnung zu riskieren ist Betreibern von Facebook-Seiten folgendes zu empfehlen:

- Einrichtung eines Reiters "Impressum", in welchem entweder das ganze Impressum in Textform steht oder einen Link zu dem Impressum auf der eigenen Webseite beinhaltet.
z. B.: http://till.de/impressum

- ZUSÄTZLICH sollte das Impressum in die"INFOBOX"eingetragen werden. Dort sollte es so weit oben stehen, dass es auch auf der Hauptseite noch direkt erkennbar ist.

Wenn ein Link verwendet wird, dann ist wichtig, dass der Link direkt auf das Impressum verweist und nicht nur auf die Webseite.

Sollte auf einem anderen Tab der Facebook-Seite auf das Impressum verwiesen werden, dann gilt, dass der Link auf den neuen Impressumreiter führt.

Haben Sie noch Fragen?

Die Mitarbeiter von TILL.DE stehen Ihnen gern zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an.

Herzliche Grüße
Ihr TILL.DE – Team

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RSS-Feeds

Haftet ein Betreiber einer Webseite für Inhalte aus RSS-Feeds, die gegebenenfalls rechtswidrig sind? Und wenn ja, in welcher Art und Weise?

Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Urteil vom 27.03.2012, Az.: V ZR 144/11) zu klären.

Über RSS-Feeds (engl. Really Simple Syndication) besteht die Möglichkeit, Nachrichten von News-Portalen, z. B. branchenspezifische Informationen, zu verbreiten.

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass Webseitenbetreiber durch die Einbindung des RSS-Feeds nur fremde Inhalte darstellt und daher einer eingeschränkten Haftung unterliegt. Betreiber können sich also gem. § 7 ff. TMG (Telemediengesetz) auf die sog. privilegierte Haftung berufen. Dies hat zur Folge, dass der Betreiber einer Internetseite, keine allgemeine und vollständige Vorab-Prüfungspflicht für über RSS-Feeds verbreitete Inhalte hat, da es sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs um"fremde Inhalte"handelt, die verbreitet werden. Also nicht um eigene Inhalte, sondern nur Angaben Dritter.

Wird allerdings ein Webseitenbetreiber über rechtswidrige Inhalte des RSS-Feeds in Kenntnis gesetzt, und leitet er keine Maßnahmen zur Beseitigung dieser ein, dann haftet laut Bundesgerichtshof der Betreiber als Störer bei der Darstellung von RSS-Feeds.

Was bedeutet das für den Webseitenbetreiber? Er muss auf entsprechende Informationen von Seiten Dritter sofort reagieren und entsprechende Inhalte entfernen, wenn er seine Haftung als Störer und damit auch die Inanspruchnahme auf Unterlassung vermeiden möchte.

Herzliche Grüße

Ihr TILL.DE-Team

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Button-Lösung: Stichtag für Online-Shopbetreiber 01. August 2012!

Ab dem 01.08.2012 tritt die neue"Button-Lösung" in Kraft.

Händler, die über Online-Shops Waren oder Dienstleistungen verkaufen, müssen sicherstellen, dass Ihre Internetpräsenz auf dem gesetzlich aktuellen Stand ist, damit keine Abmahnungen drohen.

Ab 01.August 2012 tritt ein Gesetz in Kraft, mit dem die sog."Button-Lösung"eingeführt wird. Der wichtigste Punkt hierbei ist die Umbenennung des Bestellbuttons dahingehend, dass dem Käufer bewusst wird, dass seine Bestellung eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet.

Das Gesetz sieht in § 312g Abs. 2 BGB n.F. vor, dass unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt vier Informationspflichten erfüllt werden, die sowohl zeitlich als auch räumlich unmittelbar vor dem Bestellbutton stehen:

1. Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
2. Gesamtpreis
3. Zusätzlich anfallende Versandkosten
4. Mindestlaufzeit des Vertrages

Die Unmittelbarkeit dieser Informationen ist laut Gesetzesbegründung nicht mehr gegeben, wenn zwischen den Informationen und dem Button weitere trennende Gestaltungsmittel vorhanden sind. Ab 01. August muss die Reihenfolge auf der Bestellseite daher angepasst werden.

Folgende Reihenfolge ist empfohlen, damit Ihnen als Shopbetreiber keine Abmahnung droht:

- an oberster Stelle sollen die Angaben zur Liefer- und Rechnungsadresse sowie zur gewählten Zahlungsart genannt werden


- der AGB-Hinweis sollte ganz oben auf der Bestellseite erfolgen

- Hinweis auf das Bestehen des Widerrufsrechtes, inkl. eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung, sollte ebenfalls ganz oben stehen

- Anschließend die wesentlichen Produktmerkmale: Da hier noch unklar ist, wie umfangreich die wesentlichen Merkmale dargestellt werden müssen, ist in jedem Fall empfohlen ein Produktbild und die Bezeichnung, evtl. noch die Größe und Farbe und Ausführung zu nennen, so dass das Produkt eindeutig als das zu dem genannten Preis zu bestellende Produkt in seiner Ausgestaltung zu identifizieren ist. Zusätzlich sollte ein eindeutig bezeichneter Link aufgeführt werden, der auf die Produktdetailseite führt. (Es muss abgewartet werden, welchen genauen Umfang an Informationen die Rechtsprechung verlangen wird)

Diese Pflichtinformationen sind auf der Bestellseite hervorzuheben. Z. B. kann dies durch farbliche Hinterlegung realisiert werden.

Direkt unter diesen Informationen soll sich dann der Bestell-Button befinden. Dieser sollte dann die Beschriftung haben:"zahlungspflichtig bestellen" oder eine andere entsprechend eindeutige Formulierung.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Wir unterstützen Sie gern bei der Prüfung Ihrer Bestellseite, damit sie vor Abmahnungen geschützt sind.

Herzliche Grüße
Ihr TILL.DE-Team

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Am 14.03.2012 war es endlich soweit: TILL.DE hat seine Chronik bei Facebook freigeschaltet

Mit Sicherheit haben Sie schon bei einigen Ihrer Facebook Freunde gesehen, dass sie auf die neue Chronik umgestellt haben. Die privaten Facebook Accounts können sich das neue Design entweder selbst holen oder sie werden automatisch irgendwann auf die Chronik umgestellt. Für Unternehmensseiten gilt die Deadline 30.03.2012. Ab diesem Tag erscheinen alle Corporate Pages auf Facebook im neuen Chronik Look. Wer bis dahin nichts dafür getan hat, bspw. Meilensteine eingepflegt oder Titelbild und Fotos hinzugefügt, wird sich in einem unschönen Facebook Auftritt präsentieren. TILL.DE hat mit einer frühzeitigen Umstellung auf die Facebook Chronik diesem Schicksal entgegengewirken und erneut Social Media Kompetenz bewiesen.

Unsere Chronik ist nun unter www.facebook.com/TILL.DE/FacebookChronik für alle Facebook Fans, Nicht-Fans und Suchende zum Durchstöbern, Kommentieren und Fan-Werden online geschaltet. TILL.DE möchte etwas über sich erzählen und die neue Facebook Chronik ermöglicht dies. Durch den"Pinned Post", die Galerien und Meilensteine wird ein guter Einblick in das Leben und Schaffen der TILL.DE GmbH gewährt. Das Titelbild dient als Eyecatcher und läd zum Bleiben und Informieren ein. Im neuen Newsstream möchten wir Sie, wie bisher auf der Pinnwand, über medienrelevante Inhalte informieren. Außerdem wollen wir Neuigkeiten von TILL.DE nicht nur über unsere Webseite sondern weiterhin auch über Facebook an Sie herantragen. Beim Profilbild hat sich TILL.DE für eine kombinierende Variante entschieden. Wir lassen unser Firmenlogo in das Titelbild einfließen. Außerdem ist zu beachten, dass der Info-Bereich in der neuen Chronik nun viel präsenter ist, da er direkt unter dem Titelbild platziert wurde. Aus diesem Grund ist es jetzt umso wichtiger, den Info-Bereich mit wichtigen Fakten, wie Kontaktinformationen, Webseitenlink und Öffnungszeiten, zu pflegen. Auch die"Gefällt mir" Angaben rücken im Chronik Design stärker in den Fokus, darum ist es entscheidend, aktiv Fangating zu betreiben. TILL.DE versucht dies über seine Chronik Unterseiten"AdWords Gutscheine" und"Seminarangebote", die man über die neuen großen Reiterbilder erreicht.

Unser Tipp für Sie – die Chronik lebt von Fotos und Grafiken!

Ohne Bilder wirkt Ihre Chronik schnell trist. Investieren Sie Zeit und Mühe in die Gestaltung der Beiträge und das Hinzufügen von Fotos. Dies regt zum Verweilen und Fan-Werden an!

Besuchen Sie unsere Chronik: Wir freuen uns über Feedback und Vorschläge, wenn Sie bestimmte Themen genauer auf Facebook durch uns erklärt haben möchten.

Unter www.till.de/TILL.DE/FacebookChronik informiert TILL.DE alle Interessierten und Facebook Begeisterten noch einmal über die wichtigsten Neuerungen bei der Umstellung auf die Chronik. Wir erklären wichtige Begriffe, die nun relevant sind, und stellen sie in einem Chronik Beispiel mit Legende übersichtlich dar.

Haben wir Ihr Interesse an der neuen Chronik geweckt? Dann kontaktieren Sie uns und wir beantworten Ihnen alle Fragen rund um das Thema"Chronik". Selbstverständlich unterstützt Sie TILL.DE auch bei einem ansprechenden Facebook Auftritt für Ihre Fans und Kunden. Präsentieren Sie Ihre Unternehmensgeschichte und Ihr Angebot und zeigen Sie Onlinepräsenz durch die neue Facebook Chronik!

Ihr TILL.DE Team

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