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Button-Lösung: Stichtag für Online-Shopbetreiber 01. August 2012!

Ab dem 01.08.2012 tritt die neue"Button-Lösung" in Kraft.

Händler, die über Online-Shops Waren oder Dienstleistungen verkaufen, müssen sicherstellen, dass Ihre Internetpräsenz auf dem gesetzlich aktuellen Stand ist, damit keine Abmahnungen drohen.

Ab 01.August 2012 tritt ein Gesetz in Kraft, mit dem die sog."Button-Lösung"eingeführt wird. Der wichtigste Punkt hierbei ist die Umbenennung des Bestellbuttons dahingehend, dass dem Käufer bewusst wird, dass seine Bestellung eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet.

Das Gesetz sieht in § 312g Abs. 2 BGB n.F. vor, dass unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt vier Informationspflichten erfüllt werden, die sowohl zeitlich als auch räumlich unmittelbar vor dem Bestellbutton stehen:

1. Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
2. Gesamtpreis
3. Zusätzlich anfallende Versandkosten
4. Mindestlaufzeit des Vertrages

Die Unmittelbarkeit dieser Informationen ist laut Gesetzesbegründung nicht mehr gegeben, wenn zwischen den Informationen und dem Button weitere trennende Gestaltungsmittel vorhanden sind. Ab 01. August muss die Reihenfolge auf der Bestellseite daher angepasst werden.

Folgende Reihenfolge ist empfohlen, damit Ihnen als Shopbetreiber keine Abmahnung droht:

an oberster Stelle sollen die Angaben zur Liefer- und Rechnungsadresse sowie zur gewählten Zahlungsart genannt werden


– der AGB-Hinweis sollte ganz oben auf der Bestellseite erfolgen

– Hinweis auf das Bestehen des Widerrufsrechtes, inkl. eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung, sollte ebenfalls ganz oben stehen

Anschließend die wesentlichen Produktmerkmale: Da hier noch unklar ist, wie umfangreich die wesentlichen Merkmale dargestellt werden müssen, ist in jedem Fall empfohlen ein Produktbild und die Bezeichnung, evtl. noch die Größe und Farbe und Ausführung zu nennen, so dass das Produkt eindeutig als das zu dem genannten Preis zu bestellende Produkt in seiner Ausgestaltung zu identifizieren ist. Zusätzlich sollte ein eindeutig bezeichneter Link aufgeführt werden, der auf die Produktdetailseite führt. (Es muss abgewartet werden, welchen genauen Umfang an Informationen die Rechtsprechung verlangen wird)

Diese Pflichtinformationen sind auf der Bestellseite hervorzuheben. Z. B. kann dies durch farbliche Hinterlegung realisiert werden.

Direkt unter diesen Informationen soll sich dann der Bestell-Button befinden. Dieser sollte dann die Beschriftung haben:"zahlungspflichtig bestellen" oder eine andere entsprechend eindeutige Formulierung.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Wir unterstützen Sie gern bei der Prüfung Ihrer Bestellseite, damit sie vor Abmahnungen geschützt sind.

Herzliche Grüße
Ihr TILL.DE-Team