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Nutzung von Marken in Google AdWords

TILL.DE Markenrecht

Die Google AdWords Markenrichtlinie

Google AdWords ist ein mächtiges Marketinginstrument, mit welchem man gezielt Werbung schalten kann. Doch hierbei gibt es insbesondere bei der Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen in Anzeigentexten umfangreiche Richtlinien. So kann beispielsweise ein Markeninhaber bei Google eine Beschwerde über die Verwendung seiner Marke in AdWords Anzeigen einreichen. Auf Basis solch einer Beschwerde findet eine Bewertung seitens Google statt, welche möglicherweise eine Einschränkung der Verwendung der geschützten Begriffe zur Folge hat. Zudem besteht die Möglichkeit für Werbetreibende, eine Autorisierung durch den Markeninhaber zu erlangen. So können, bei Zustimmung des Markeninhabers, geschützte Begriffe ohne Einschränkung verwendet werden.

Im Hinblick auf die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen in Keywords nimmt Google allerdings keine Untersuchung oder Einschränkung vor. Hier kann mit solchen Begriffen frei gearbeitet werden.

Die komplette Markenrichtlinie von Google AdWords kann hier eingesehen werden: https://support.google.com/adwordspolicy

Aktuelle Entwicklungen

Mit einem aktuellen Urteil aus dem März dieses Jahres (Az.: I ZR 188/13 – Uhrenverkauf im Internet) gibt der Bundesgerichtshof Händlern nun neu Möglichkeiten zur Verwendung von Marken in Google AdWords. Der zugrunde liegende Streit fand zwischen einem Uhrenhändler und dem Uhrenhersteller ROLEX statt, in welchem dem Händler vom Markeninhaber die Verwendung des Markennamens in Google AdWords Anzeigen verwehrt werden sollte. In dem vorliegenden Fall sollten gebrauchte Uhren beworben undverkauft werden. In dem daraus resultierenden Urteil stellt der BGH klar, dass ein Markeninhaber auf dem Weg der Markenbeschwerde den markenrechtlichen Grundsatz der Erschöpfung nicht aushebeln kann. Dieser Grundsatz besagt, dass ein Markeninhaber einem Dritten nicht verbieten kann die Marke für Waren zu nutzen, die unter der Marke des Markeninhabers oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Die bereits beschriebene Beschwerde durch einen Markeninhaber bleibt somit in Fällen wie dem Vorliegenden ohne Konsequenzen für den Werbetreibenden. Im Zweifel sollte sich in solchen Fällen jedoch immer kompetenter Rat eines Fachmannes eingeholt werden.

Das Urteil kann hier nachgelesen werden: http://juris.bundesgerichtshof.de

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