Haftet ein Betreiber einer Webseite für Inhalte aus RSS-Feeds, die gegebenenfalls rechtswidrig sind? Und wenn ja, in welcher Art und Weise?
Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Urteil vom 27.03.2012, Az.: V ZR 144/11) zu klären.
Über RSS-Feeds (engl. Really Simple Syndication) besteht die Möglichkeit, Nachrichten von News-Portalen, z. B. branchenspezifische Informationen, zu verbreiten.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass Webseitenbetreiber durch die Einbindung des RSS-Feeds nur fremde Inhalte darstellt und daher einer eingeschränkten Haftung unterliegt. Betreiber können sich also gem. § 7 ff. TMG (Telemediengesetz) auf die sog. privilegierte Haftung berufen. Dies hat zur Folge, dass der Betreiber einer Internetseite, keine allgemeine und vollständige Vorab-Prüfungspflicht für über RSS-Feeds verbreitete Inhalte hat, da es sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs um"fremde Inhalte"handelt, die verbreitet werden. Also nicht um eigene Inhalte, sondern nur Angaben Dritter.
Wird allerdings ein Webseitenbetreiber über rechtswidrige Inhalte des RSS-Feeds in Kenntnis gesetzt, und leitet er keine Maßnahmen zur Beseitigung dieser ein, dann haftet laut Bundesgerichtshof der Betreiber als Störer bei der Darstellung von RSS-Feeds.
Was bedeutet das für den Webseitenbetreiber? Er muss auf entsprechende Informationen von Seiten Dritter sofort reagieren und entsprechende Inhalte entfernen, wenn er seine Haftung als Störer und damit auch die Inanspruchnahme auf Unterlassung vermeiden möchte.
Herzliche Grüße
Ihr TILL.DE-Team