Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.03.2008 (Az.: 6 W 17/08) gestattet es Werbern, die Markennamen Ihrer Konkurrenten als Schlüsselbegriff bei Suchmaschinenwerbung zu verwenden.
Das OLG trennt dabei zwischen Suchbegriffen, die bezahlte Anzeigen auslösen und der unerlaubten Verwendung von Konkurrenzmarkennamen in Metatags. Ein solche Verwendung fremder Marken im Quelltext diene der Manipulation des Suchmaschinen-Rankings und sei rechtswidrig.
Nach einer ähnlichen Entscheidung des Landgerichts Braunschweig ist eine einheitliche Rechtsprechung in dieser Sache weiterhin unklar. In der nächsten Instanz nimmt sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verschiedener Verfahren in dieser rechtlichen Streitfrage an. Eine Entscheidung liegt jedoch noch nicht vor.
Wir empfehlen daher: Lieber vorsichtig sein, bevor Sie sich bei der Auswahl Ihrer Keywords mit fremden Federn schmücken. Konzentrieren Sie sich in Ihrer Werbebotschaft auf Ihre persönlichen Stärken, die Sie gegenüber der Konkurrenz haben. Jedenfalls solange, bis die endgültige BGH-Entscheidung feststeht.
(Tip: In Einzelfällen mögen solche Keyword-Strategien vielleicht Erfolg versprechen, doch riskieren Sie durch unrelevante Begriffe auch einen niedrigen Qualitätsfaktor und zahlen somit wesentlich höhere Preise pro Klick.)