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Die Remarketing-Funktion gehört in die Datenschutzerklärung

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Funktionsweise von Remarketing

Die Funktionsweise von Google AdWords Remarketing lässt sich am einfachsten durch ein Beispiel veranschaulichen. Man stelle sich vor, ein potenzieller Kunde besucht eine Shopseite und schaut sich ein bestimmtes Produkt an. Er verlässt diese Seite jedoch, weil ihm möglicherweise noch Zweifel am Kauf aufkommen. Wenn dieser Kunde nun im Internet weitere Webseiten besucht, greift die Funktion des Remarketing. Auf allen themenrelevanten Seiten zu seinem Shopbesuch, die Werbung durch Google schalten lassen, kann nun eine Anzeige zum angeschauten Produkt oder zum besuchten Shop erscheinen. Technisch geschieht dies durch gespeicherte Cookie Daten, die bei einem Besuch automatisch erhoben werden. Hierdurch ergeben sich für den Werbenden und für potenzielle Kunden gleichermaßen eine Vielzahl an Vorteilen. Hier einige Beispiele:

  • Der Kunde kann gezielt dann angesprochen werden, wenn er es wünscht
  • Man hat die volle Kostenkontrolle über ein festes Tagesbudget
  • Es fallen nur dann Kosten an, wenn die Anzeige auch angeklickt wird

Remarketing in der Datenschutzerklärung aufnehmen

Durch die Verwendung der Remarketing Funktion auf einer Webseite, ergeben sich durch die Sammlung der Cookie Daten einige datenschutzrechtliche Aspekte, die beachtet werden müssen. So muss in der Datenschutzerklärung unter anderem auf diese Punkte hingewiesen werden:

  • Es muss beschrieben werden, welche Vorgehensweise für das Remarketing eingesetzt wird
  • Es müssen Informationen enthalten sein, wie Drittanbieter (incl. Google) Anzeigen auf Webseiten schalten
  • Es müssen Informationen enthalten sein, wie die Verwendung von Cookies durch Google deaktiviert werden kann

Zudem müssen noch viele weitere Inhalte vorhanden sein, hierzu bietet Google einen Support-Bereich, in welchem hierzu viele Informationen zu finden sind: https://support.google.com/adwords/answer/2549063