Der Facebook “Gefällt-mir”-Button ist auf fast jeder Webseite zu finden. Und wen wundert es, Facebook ist mit ca. 28 Millionen Nutzern in Deutschland (Stand 2015) immer noch Spitzenreiter in den Nutzerzahlen der sozialen Netzwerke. Die Facebook-Buttons, die zum “liken” und “teilen” einladen, werden gerne genutzt, da sie mehr Besucher auf die Webseite bringen und die Nutzer zu Feedback ermuntern. Webseitenbetreiber erhalten so kostenlose Empfehlungen und stärken damit den Bekanntheitsgrad.
Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15)
Doch nun hat das Landgericht Düsseldorf ein Urteil gefällt, das dem beliebten Facebook-Button in seiner bisherigen Form ein Ende bereitet. Das Urteil vom 09.03.2016 bezog sich auf das Einbinden des „Gefällt-mir“-Buttons als sogenanntes Plugin.Ein Plugin ist ein kleiner programmierter Text, der im Hintergrund der Webseite eine Aktion ausführt, die im sichtbaren Bereich eine zusätzliche Funktion bietet.Im Fall Facebook beinhaltet das Plugin die Aktion einen “Cookie” auf dem Rechner des Webseite-Besuchers zu speichern. Damit können von Facebook Daten gesammelt und Benutzerprofile erstellt werden. In Deutschland ist das nur nach ausdrücklichem Hinweis und Einwilligung des Nutzers erlaubt. Der „Gefällt-mir“-Button weist aber nicht darauf hin und wird deshalb vom Landgericht als unzulässig dargestellt. [bctt tweet=“Landgericht Urteil, das dem beliebten Facebook-Button in seiner bisherigen Form ein Ende bereitet.“]