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Jetzt Facebook-Button abmahnsicher ändern!

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Abmahnung Facebook Buttons
Der Facebook “Gefällt-mir”-Button ist auf fast jeder Webseite zu finden. Und wen wundert es, Facebook ist mit ca. 28 Millionen Nutzern in Deutschland (Stand 2015) immer noch Spitzenreiter in den Nutzerzahlen der sozialen Netzwerke. Die Facebook-Buttons, die zum “liken” und “teilen” einladen, werden gerne genutzt, da sie mehr Besucher auf die Webseite bringen und die Nutzer zu Feedback ermuntern. Webseitenbetreiber erhalten so kostenlose Empfehlungen und stärken damit den Bekanntheitsgrad.

Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15)

Doch nun hat das Landgericht Düsseldorf ein Urteil gefällt, das dem beliebten Facebook-Button in seiner bisherigen Form ein Ende bereitet. Das Urteil vom 09.03.2016 bezog sich auf das Einbinden des „Gefällt-mir“-Buttons als sogenanntes Plugin.
Ein Plugin ist ein kleiner programmierter Text, der im Hintergrund der Webseite eine Aktion ausführt, die im sichtbaren Bereich eine zusätzliche Funktion bietet.
Im Fall Facebook beinhaltet das Plugin die Aktion einen “Cookie” auf dem Rechner des Webseite-Besuchers zu speichern. Damit können von Facebook Daten gesammelt und Benutzerprofile erstellt werden. In Deutschland ist das nur nach ausdrücklichem Hinweis und Einwilligung des Nutzers erlaubt. Der „Gefällt-mir“-Button weist aber nicht darauf hin und wird deshalb vom Landgericht als unzulässig dargestellt. [bctt tweet=“Landgericht Urteil, das dem beliebten Facebook-Button in seiner bisherigen Form ein Ende bereitet.“]

„Gefällt-mir“-Button, Teilen, 2Klick-Lösung und Facebook-Links

Das Urteil des Landgericht Düsseldorf betrifft (vorerst) nur die Nutzung des Facebook-Plugin, daher können Links zu Facebook verwendet werden. Als Link können sowohl der Pfad zur z.B. Unternehmenseite eingefügt werden oder die “Teilen”-Funktion. Wer auf das funktionale Plugin nicht verzichten möchte, sollte sich die 2Klick-Lösung von heise anschauen. Mithilfe eines vorgeschalteten Schiebereglers können die vom Landgericht verlangten Informationen gegeben werden. 2Klick-Lösung Facebook Erst nach dem Klick auf den Regler wird der bekannte Facebook-Button sichtbar und kann dann geklickt werden. 2Klick-Lösung Facebook sichtbar

Fazit

Das Urteil des Landgericht Düsseldorf ist nicht rechtskräftig, d. h. es könnte noch angefochten werden. Trotzdem könnte es zu einem Anstieg von datenschutzrechtlichen Abmahnungen kommen. Die alternativen Möglichkeiten mit Facebook-Links oder der 2Klick-Lösung sind bisher noch nicht abgemahnt worden und können daher als relativ sicher eingestuft werden. Webseitenbetreibern steht es also offen, ob sie sich absichern oder abwarten wollen, ob das Urteil angefochten wird. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sind Sie unsicher, ob Sie ein Facebook-Plugin auf Ihrer Webseite haben? Dann melden Sie sich bei uns! Per E-Mail info@till.de oder Telefon +49 531 224334 – 44. Weitere Themen in unserem Blog zu Social Media finden Sie hier.